Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Schönheide e.V.
Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Schönheide e. V.“, kurz UWG.
Er hat seinen Sitz in Schönheide und ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
1. Die UWG bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger von Schönheide auf kommunaler Ebene. Dazu beteiligt sich die UWG mit eigenen Vorschlägen an Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen mit dem Ziel, Mandate zu erringen und in Räten und Ausschüssen mitzuarbeiten.
2. Die UWG nimmt die Interessen seiner Mitglieder und seiner Wähler war.
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu der vorliegenden Satzung bekennt und nicht Mitglied einer politischen Partei, mit Ausnahme der Partei der Freien Wähler „FREIE WÄHLER Bundesvereinigung“ oder eines ihr angehörigen Landes- oder Kreisverbandes ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes auf Basis einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.
3. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
b) in bestimmten Abständen auch außerhalb der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes und der Mandatsträger informiert zu werden
c) sich über den Vorstand mit Eingaben und Aufträgen an die Mandatsträger zur Bearbeitung zu wenden
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht nach seinen Möglichkeiten zumutbare Aufgaben für den Verein zu übernehmen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
6. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
7. Aus der UWG wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Beschlüsse der UWG oder seine Ziele gröblich verstoßen hat
b) wer sich einer ehrlosen Haltung schuldig gemacht hat
c) wer Mitglied einer politischen Partei, mit Ausnahme der Partei der Freien Wähler „FREIE WÄHLER Bundesvereinigung“ oder eines ihr angehörigen Landes- oder Kreisverbandes ist
8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Über den Beschluss ist das betroffen Mitglied schriftlich zu informieren.
Es werden keine Pflichtbeiträge erhoben. Freiwillige Beiträge bzw. Spenden liegen im Ermessen des Mitglieds.
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Erweiterter Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
4. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
b) Wahl des Vorstandes im 3-Jahresrhytmus
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Finanzberichtes
e) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
f) jährliche Entlastung des Vorstandes
g) Bestätigung des Haushaltsplanes
h) Behandlung von Anträgen
i) Satzungsänderungen
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist seinen Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Mandatsträgern der UWG, mindestens aber 2 weiteren Mitgliedern. Dem Erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beratung der Mandatsträger bei der politischen Willensbildung. Der Erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch dieser keine Mehrheit, entscheidet das Los.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben mit einfacher Mehrheit (soweit die Satzung nicht anders bestimmt). Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt die Abstimmung geheim durch Stimmzettel.
Bei der Beteiligung an Kommunalwahlen werden die Bewerber für den Wahlvorschlag (Kandidaten) in einer Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung mit einfacher Mehrheit zeitgerecht vor den Wahlen benannt.
Die Reihenfolge der Kandidaten in der Liste erfolgt entsprechend der sächsischen Kommunalwahlordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Satzungsänderungen, welche aufgrund einer Gesetzesänderung, einer behördlichen Maßnahme oder einer Maßnahme Dritter notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern zeitnah schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite, außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des Restvermögens.
Diese Satzung tritt in dieser geänderten Fassung ab dem 17.05.2022 in Kraft.